AGB 3D-MODEL

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Schweiz und Deutschland

Allgemeine Geschäfts- bedingungen (AGB)
für die Schweiz und Deutschland

AGB´s Schweiz (Stand: 06.2024)

1. Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschliesslich. Wir erkennen entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB’s gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages sind schriftlich festzuhalten. Unsere Verkaufsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot

Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unsererseits. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für schriftliche Unterlagen, die als vertraulich von uns bezeichnet sind. Vor der Weiterleitung vertraulicher Angebotsunterlagen an Dritte hat der Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einzuholen.

Sämtliche Angaben zu den Waren, die der Besteller im Rahmen des Bestellvorganges bestätigt erhält, sind unverbindlich. Insbesondere sind Änderungen in Ausführung, Design und Technik, welche die Funktionalität einer Ware verbessern, sowie Irrtum bei Beschreibung, Abbildung und Preisangabe ausdrücklich vorbehalten. Relevante Änderungen werden vorgängig mit dem Besteller besprochen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Transport-, Verpackungs- und Montagekosten werden gesondert ausgewiesen und verrechnet. Es gelten die Preise der jeweils veröffentlichten aktuellen Preislisten zum Zeitpunkt der Bestellung. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von gesamtarbeitsvertraglichen Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Unsere Preise verstehen sich exkl. MwSt.

Eine Transportversicherung ist in den angegebenen Preisen enthalten. Lediglich bei Glaslieferungen berechnen wir aufgrund des höheren Risikos 3% des Warenwertes für eine separate Glasbruchversicherung. Bei Bestellungen unter CHF 50.00 (netto) berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von CHF 5.00 je Sendung. Die Lieferung von Ersatzteilen ist davon ausgenommen. Bei Erstbestellungen liefern wir nur gegen Vorkasse oder Nachnahme.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis grundsätzlich netto und ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in der Höhe von 5% und bei Mahnung eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 20.00 zu fordern. Der Besteller ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen seinerseits gegenüber der 3D-Model mit der Kaufpreisforderung zu verrechnen.

4. Lieferbedingungen

Der von uns angegebene Liefertermin ist ein Richtwert, der unverbindlich ist. Ist ein bestimmter Liefertermin verabredet, und die 3D-Model mit der Lieferung im Verzug, so stehen dem Besteller die Rechte aus Art. 190 Abs. 1 OR nicht zu. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den zu unserem Nachteil entstandenen Schaden, einschliesslich allfälliger Mehraufwendungen, geltend zu machen.

5. Mängelgewährleistung und Haftung

Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Art. 201 OR geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachge-kommen ist. Rücksendungen bedürfen in jedem Fall unserer vorherigen Zustimmung sowie der Vergabe einer Retourennummer. Rücksendungen ohne diese Retourennummer werden nicht angenommen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach oder nimmt er Änderungen an bereits gerügter Ware ohne unsere Zustimmung vor, verliert er seine etwaigen Mängelrechte. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Unsere Haftung ist auf Fälle grober Fahrlässigkeit beschränkt.

Alle technischen Angaben, speziell sämtliche Bemassungsangaben, haben wir sorgfältig zusammengestellt. Sie entsprechen dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Aufgrund eventuell notwendiger technischer Änderungen können sich jedoch Abweichungen ergeben. Eine Haftung für Schäden, die durch falsche Bemassung entstehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Massen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Alle herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Verwendungs- und Montagearten sind vom Besteller zu beachten. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.

6. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Handelt es sich jedoch um einen Konsumentengeschäft, so kommt Art. 32 Abs. 1 ZPO zur Anwendung.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Für alle rechtlichen Beziehungen und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gilt ausschliesslich das schweizerische Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

7. Sonstige Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

AGB´s Deutschland (Stand: 06.2024)

§ 1 Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) stellen die ausschließliche Grundlage für sämtliche Verträge von uns (3D-Model GmbH mit Sitz in 88339 Bad Waldsee) mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen (unabhängig davon, ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§ 433 BGB, § 650 BGB)) oder Leistungen dar.
  2. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
    Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  4. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert
    widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweisen oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  5. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind in den schriftlichen Vertragsunterlagen sowie diesen AGB abschließend geregelt; mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für den Inhalt im Einzelfall getroffener, individueller Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Minderung) sind vorbehaltlich gesetzlicher
    Formvorschriften schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) mit ein.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet sind.
  2. Bestellungen oder Aufträge des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot und können von uns innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang angenommen werden, sofern sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die Annahme kann entweder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder schlüssig (z. B. durch Auslieferung der Ware, Beginn der Durchführung der beauftragten Leistungen etc.) angenommen werden.
  3. An Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln sowie an Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe, Zugänglichmachung, Bekanntgabe sowie Nutzung oder Vervielfältigung durch den Kunden oder Dritte bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags auf Anforderung an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nicht anders
    vereinbart, verstehen sich die Preise in EURO „ab Werk“ zuzüglich Verpackung und ggf. Versand, der Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort netto ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Der Abzug von Skonto ist nur bei expliziter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zu den Folgen des Zahlungsverzugs.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder
    rechtskräftig festgestellt sind; zudem muss bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrages (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und -umfang

  1. Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen werden individuell vereinbart bzw. von uns im Rahmen der Annahme des Auftrags angegeben. Die Einhaltung unserer Liefer- und
    Leistungsverpflichtung setzt in jedem Fall die Abklärung aller technischer Fragen sowie die Einhaltung etwa vereinbarter Verpflichtungen des Kunden (etwa Vorauszahlung,
    Zurverfügungstellung von Fertigungsmitteln etc.) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. Sofern entsprechende Mitwirkungspflichten des Kunden erst während des Produktionsprozesses entstehen, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um den Zeitraum einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauf- bzw. Wiederaufnahmefrist; die neue dies berücksichtigende Lieferfrist werden wir dem Kunden rechtzeitig mitteilen. Bei vereinbartem Versendungskauf ist fristwahrend auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten abzustellen.
  2. Über Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art,
    Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Pandemien, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben, werden wir den Kunden rechtzeitig informieren und erforderlichenfalls zugleich eine voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Die Rechte des Kunden nach § 6 dieser AGB sowie unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
  3. Bei nachträglicher Auftragserweiterung durch den Kunden verlängert sich eine etwaige Leistungsfrist ebenfalls angemessen; auch hier werden wir dem Kunden eine voraussichtliche
    neue Lieferfrist mitteilen.
  4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
  5. Der Eintritt des Liefer- bzw. Leistungsverzuges bestimmt sich nach Gesetz. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
  6. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk, d.h. „EXW (Incoterms 2020)“. Dies ist, soweit nicht anders angegeben, unser Sitz in Bad Waldsee. Erfüllungsort für alle
    Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Versandart, Auswahl des Transportunternehmens, Verpackung etc. liegen in unserem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt auch, sofern der Kunde die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstands wünscht.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über; maßgeblich ist insoweit auf den Beginn des Verladevorgangs abzustellen. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Im Falle vom Kunden zu vertretender Verzögerung von Versand oder Übergabe, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
  4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich; die Abnahme gilt als erfolgt, wenn
    a) die Leistung bzw. die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
    b) wir dies dem Kunden unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
    c) seit der Lieferung, Installation oder Leistung zehn Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Sache in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung, Installation oder Leistung fünf Werktage vergangen sind und
    d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  5. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  6. Gerät der Kunde in Annahme- bzw. Abnahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus
    entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (insb. Lagerkosten) zu verlangen. Wir sind hierbei zur Geltendmachung einer pauschalierten Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche berechtigt, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – wenn eine solche nicht vereinbart ist – ab Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Schäden sowie darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben beiden Parteien vorbehalten. Vorgenannte Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. 

§ 6 Gewährleistung, Haftung

  1. Gewährleistungsrechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln sowie unsere Haftung aufgrund Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung (vorbehaltlich Abs. 9) ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Unberührt bleiben die Sonderregelungen bei Endlieferung neu hergestellter Waren an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind jedoch ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Der Haftungsausschluss nach § 442 BGB bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Mangels durch den Kunden bleibt unberührt.
  2. In jedem Fall setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Ist der Kunde kein Kaufmann im Rechtssinn, hat er die Ware gleichwohl unverzüglich nach der Ablieferung oder Übergabe, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen binnen einer Frist von drei Wochen anzuzeigen. Waren, welche zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt sind, sind in jedem Fall unmittelbar vor einer Verarbeitung zu untersuchen. Anderenfalls bestehen insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten.
  3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene
    Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insb. in Katalogen oder auf unserer Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu bestimmen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt.
  4. Angaben von uns zum Vertragsgegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B.
    Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  5. Soweit ein Mangel der Kaufsache oder der erbrachten Leistung vorliegt, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind insbesondere berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde darf jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten.
  6. Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zur Prüfung zu übergeben. Im Falle der Nachlieferung hat
    der Kunde die mangelhafte Ware auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; ein Rückgabeanspruch des Kunden besteht indes nicht. Die Nacherfüllung
    beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, sofern dieser nicht ursprünglich vertragsgemäß von uns zu erbringen ist; das Recht des Kunden auf
    entsprechenden Kostenersatz etwaiger Aus- und Einbaukosten bleibt indes (vorbehaltlich Abs. 2) unberührt.
  7. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Kunden die aus dem ungerechtfertigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die Mangelfreiheit war für den Kunden nicht erkennbar.
  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl bzw. im Falle entbehrlicher oder abgelaufener angemessener Nacherfüllungsfrist, bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt oder zur Minderung nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
  9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    a) für Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit,
    b) für Schäden aus nicht unerheblichen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (d. h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
    überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
    eintretenden Schaden begrenzt ist.
  10. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für
    Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz.
  11. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
    Kündigungsrecht des Käufers (insb. gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  12. Vorstehende Regelungen gelten auch, wenn der Kunde anstelle von Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.
  13. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
    Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). Insoweit gilt die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist.
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware
    beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
  2. Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden
    Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Vandalismus- und
    Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Kunde rechtzeitig und auf eigene Kosten durchführen.
  4.  Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller und wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns.
  6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis gem. Abs. 5 S. 1. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
  7. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde widerruflich ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, hiervon abzusehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  8. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die
    Durchsetzung unserer Eigentumsrechte, insbesondere Klage gem. § 771 ZPO, zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden
    gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde.
  9. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt und der Kunde die Freigabe fordert. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände obliegt uns.
  10. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen sowie die Einzugsermächtigung nach Abs. 7 zu widerrufen.
  11. Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand bzw. an den aufgrund des Vertrages in Besitz gelangten Gegenständen zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher erbrachten Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Für andere Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das Pfandrecht mit der Maßgabe, dass die Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Gegenstand dem Kunden gehört. 

§ 9 Nutzungsrechte und Urheberrechte an Software

  1. Der Kunde erhält an unserer Software, der dazugehörigen Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen bleiben uns vorbehalten. Insbesondere hat der Kunde kein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, auch wenn sich dies auf wesentliche Teile beschränkt. Unberührt bleiben die Verwertungsrechte des Kunden an eigenen Programmen, die unter bestimmungsgemäßer Benutzung der Software entwickelt oder betrieben werden, und an allen anderen Arbeitsergebnissen, die durch die Benutzung der Software erstellt werden.
  2. Für Fremdsoftware gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Berechtigten, ggf. auch dessen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen. Fremdsoftware ist eine Software, die von einem von uns unabhängigen Softwarelieferanten entwickelt wurde. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung keinen Zugang zur Software haben.
  3. Das Nutzungsrecht gilt vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung als mit der Auftragsbestätigung und Lieferung der Software als erteilt.

§ 10 Seminare und Dienstleistungen

  1. Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit, unsere Seminare und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese sind telefonisch, textlich oder über unsere Homepage buchbar. Bei
    Seminarpacken oder zusammenhängenden Veranstaltungen ist mindestens der erste Termin zu benennen, wobei alle weiteren Termine binnen einer Frist von 12 Monaten in Anspruch
    genommen werden müssen. Danach verfallen alle bis dahin nicht in Anspruch genommenen Seminartage. Verlängerungen der Abnahmefrist werden nur nach Absprache und nur schriftlich genehmigt.
  2. Grundsätzlich führen wir unsere Seminare auf Grundlage der jeweils aktuellen Software durch, wobei kein Anspruch auf eine bestimmte Version oder Aktualität besteht. Nach erfolgreicher Teilnahme wird jedem Teilnehmer eine Bescheinigung (Zertifikat) ausgestellt. Wir behalten uns eine Änderung bzw. Anpassung des Seminarinhalts vor.
  3. Die dafür anfallenden Kosten werden mit Rechnungsstellung fällig und sind bis spätestens 1 Woche vor Beginn des ersten Seminar- bzw. Dienstleistungstermins in vollem Umfang zu
    bezahlen. Wir behalten uns das Recht vor, Teilnehmer von der Teilnahme auszuschließen, wenn keine vollständige Zahlung nachgewiesen werden kann. Eine Rückerstattung der Kosten für nicht in Anspruch genommene oder verfallene Leistungen ist ausgeschlossen.
  4. Der Kunde hat das Recht, einen bereits bestätigten Termin bis spätestens sieben Tage vor Beginn einmalig zu verschieben, wenn mit der Verschiebung innerhalb der folgenden drei Monate ein neuer Termin vereinbart wird. Die Fälligkeit der Kosten bleibt von der Verschiebung unberührt. Der Teilnehmer hat das Recht, bis zu 48 Stunden vor Beginn eine Ersatzperson zu benennen, die an seiner Stelle teilnimmt. Bei einer schriftlichen oder textlichen Abmeldung innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen bis sieben Tagen vor Beginn berechnen wir eine Stornopauschale in Höhe von 50 % der jeweiligen Terminkosten. Bei einer mündlichen Abmeldung oder einer Abmeldung nach der vorgenannten Frist ist die Erstattung ausgeschlossen.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, Seminare bei nicht Erreichen einer erforderlichen Mindestteilnehmeranzahl oder im Fall höherer Gewalt abzusagen oder zu verschieben.
    Regressansprüche sind ausgeschlossen. Bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, Verlust oder Diebstahl eingeschlossen, ist jede Haftung unsererseits – soweit gesetzlich zulässig
    ausgeschlossen. 

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand – auch international – für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis nach unserer Wahl unser Sitz, d.h. Bad Waldsee, oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.
  4. Diese AGB wurden in deutscher Sprache verfasst. Bei Abweichungen oder Differenzen über die Auslegung nach erfolgter Übersetzung dieser AGB geht die deutsche Fassung vor.
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